Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über musikalische Live-Auftritte und damit verbundene Dienstleistungen zwischen dem Künstler JÆCK (im Folgenden „Künstler") und dem jeweiligen Auftraggeber (im Folgenden „Veranstalter"). Abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Künstler stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
Ein verbindlicher Vertrag (Gastspielvertrag) kommt durch die schriftliche Bestätigung (E-Mail ist ausreichend) eines vom Künstler erstellten Angebots durch den Veranstalter zustande. Optionen und Terminreservierungen sind unverbindlich, bis sie schriftlich als fixes Booking bestätigt wurden.
§ 3 Gage, Zahlungsbedingungen & Spesen
- Die vereinbarte Gage versteht sich exklusive eventuell anfallender Steuern (z. B. Umsatzsteuer, falls die Kleinunternehmerregelung nicht greift).
- Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Gesamtgage innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss fällig. Diese Anzahlung sichert den Termin fix für den Veranstalter.
- Der Restbetrag ist spätestens 7 Tage nach dem Auftritt ohne Abzüge auf das Konto des Künstlers zu überweisen.
- Fahrtkosten, Übernachtungskosten (falls der Auftrittsort mehr als 100 km vom Wohnort des Künstlers entfernt ist) und sonstige Spesen werden im Angebot gesondert ausgewiesen und vom Veranstalter getragen.
§ 4 Stornierungsbedingungen
Sagt der Veranstalter den fix gebuchten Auftritt ab, fallen folgende Stornogebühren an:
- Bis 90 Tage vor dem Auftritt: Einbehalt der Anzahlung (30 % der Gage).
- 89 bis 30 Tage vor dem Auftritt: 50 % der vereinbarten Gesamtgage.
- 29 bis 14 Tage vor dem Auftritt: 75 % der vereinbarten Gesamtgage.
- Weniger als 14 Tage vor dem Auftritt: 100 % der vereinbarten Gesamtgage.
Ausgenommen sind Fälle von echter Höherer Gewalt (siehe § 7).
§ 5 Anforderungen an den Veranstalter (Bühne & Technik)
- Der Veranstalter stellt eine angemessene, saubere und sichere Auftrittsfläche zur Verfügung.
- Bei Open-Air-Veranstaltungen muss die Bühne/Auftrittsfläche zwingend überdacht und vor Witterungseinflüssen (Regen, direkte starke Sonneneinstrahlung) geschützt sein, um das Equipment des Künstlers zu sichern.
- Es muss ein gesicherter Stromanschluss (230 V) in unmittelbarer Nähe der Bühne vorhanden sein.
- Kann der Auftritt aufgrund fehlender technischer oder sicherheitsrelevanter Voraussetzungen nicht stattfinden, behält der Künstler den vollen Anspruch auf die Gage.
§ 6 Verpflegung (Catering)
Der Veranstalter stellt dem Künstler (und ggf. Begleitpersonen/Technikern) für die Dauer der Anwesenheit am Veranstaltungsort angemessene Verpflegung (warme Mahlzeit) sowie ausreichend alkoholfreie Getränke kostenfrei zur Verfügung.
§ 7 Krankheit & Höhere Gewalt
- Muss der Künstler den Auftritt wegen nachweislicher Krankheit (ärztliches Attest) oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden, schwerwiegenden Gründen absagen, entfällt der Anspruch auf die Gage.
- Bereits geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall vollumfänglich an den Veranstalter zurückerstattet.
- Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen. Der Künstler bemüht sich jedoch, auf Wunsch des Veranstalters einen gleichwertigen Ersatz zu vermitteln.
§ 8 Urheberrecht & AKM / GEMA
Der Veranstalter ist allein dafür verantwortlich, die Veranstaltung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft (in Österreich z. B. AKM, in Deutschland GEMA) fristgerecht anzumelden. Sämtliche anfallenden Gebühren für die öffentliche Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke trägt der Veranstalter. Der Künstler stellt dem Veranstalter rechtzeitig eine Setlist zur Verfügung.
§ 9 Bild- und Tonaufnahmen
- Private Bild- und Tonaufnahmen durch Gäste sind gestattet.
- Professionelle oder kommerzielle Aufnahmen des Auftritts durch den Veranstalter oder Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Künstlers.
- Der Künstler behält sich das Recht vor, auf der Veranstaltung eigenes Foto- und Videomaterial für seine Eigenwerbung zu erstellen, sofern der Veranstalter dem nicht im Vorfeld ausdrücklich widerspricht.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Es gilt österreichisches Recht.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wien.